Bei einem unverschuldeten Autounfall (Haftpflichtschaden) sind die Abschleppkosten grundsätzlich vom Unfallverursacher (oder dessen Versicherung) zu ersetzen. Abschleppkosten zu einer Werkstatt Ihres Vertrauens, die räumlich nahe gelegen ist (bis ca. 100 km) sind zu erstatten.
Weitere Strecken (z.B. im Urlaub) sind mit einem Rechtsbeistand zu besprechen und entsprechend geltend zu machen.