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KFZ-Haftpflichtschadenfall

Im KFZ-Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.

Im KFZ-Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz).
Im Gegensatz zur Kaskoversicherung  können neben den Schäden am Fahrzeug auch die Leihwagenkosten  bzw. die Nutzungsausfallentschädigung bei einer Reparatur bzw. im Totalschadensfall geltend gemacht werden. Zusätzlich auch sämtliche Nebenkosten wie zum Beispiel Bergungs- und Zulassungskosten.

Grundsätzlich erstattungsfähige Kosten (immer fallabhängig)

Sämtliche Kosten die zur Beseitigung des Schadens anfallen:

Haben Sie weitere Fragen, sprechen Sie mich gern an:

KFZ Sachverständiger / Gutachter
Sascha Habekost

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