KFZ-Haftpflichtschadenfall
Im KFZ-Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Im KFZ-Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz).
Im Gegensatz zur Kaskoversicherung können neben den Schäden am Fahrzeug auch die Leihwagenkosten bzw. die Nutzungsausfallentschädigung bei einer Reparatur bzw. im Totalschadensfall geltend gemacht werden. Zusätzlich auch sämtliche Nebenkosten wie zum Beispiel Bergungs- und Zulassungskosten.
Grundsätzlich erstattungsfähige Kosten (immer fallabhängig)
Sämtliche Kosten die zur Beseitigung des Schadens anfallen:
- Leihwagen (während der Reparatur – oder fikitv wenn eine Reparatur abgeschlossen ist und im Falle eines Totalschadens).
- Schadensumme die Unfallbedingt entstanden ist (fiktiv oder real).
- Auslagenpauschale z.Zt. 20,00 – 25,00€ die der Versicherer dem Geschädigten zum Ausgleich für Botengänge (Telefonkosten – Porto usw.) erstattet.
- Gutachterkosten werden im Haftpflichtschaden zu 100% durch Seiten des Versicherers übernommen, soweit die Kosten in einem angemessenen Rahmen liegen. Unsere Honorarliste liegt in diesem Bereich.
- Rechtsanwalt wird ebenfalls zu 100% durch Seiten des Versicherer übernommen.
- Wertminderung kann bei Fahrzeugen, die bestimmte Kriterien erfüllen erstattet werden.
- Sonstige Kosten z.B. Abschleppdienst, Freilegen der Beschädigung, Achsvermessung, Personenschäden, Krankengeld etc.
Haben Sie weitere Fragen, sprechen Sie mich gern an:
KFZ Sachverständiger / Gutachter
Sascha Habekost