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Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass der Geschädigte es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen kann, obwohl er es gerne nutzen würde und auch nutzen könnte (Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit), so hat der Geschädigte einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung – und zwar für die (geschätzte oder tatsächliche) Dauer der Reparatur bzw. Dauer der Wiederbeschaffung.

Die gängigen Fahrzeugtypen sind in verschiedene Größenklassen (A bis L) eingeteilt, die für die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung maßgebend sind.

Die Nutzungsausfall-Entschädigung wird jedoch nur gewährt wenn das Fahrzeug auch tatsächlich repariert worden ist (egal in welcher Art und Güte – in Werkstatt oder Eigenregie). Hierzu ist ein Nachweis erforderlich.

Bei einem Totalschaden ist es ausserdem wichtig dass das Fahrzeug auf den gleichen Halter zugelassen wird, wie das Fahrzeug des verunfallten Fahrzeuges.

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KFZ Sachverständiger / Gutachter
Sascha Habekost

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