Derjenige, der nach einem Unfall von einem Anderen wegen der Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit Schadensersatz verlangen kann, hat seit dem Änderungsgesetz 2002 grundsätzlich auch einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld.
Während der „normale“ Schaden den gesamten materiellen, vermögensmäßigen Schaden umfasst, stellen die im Zusammenhang mit einem Unfall erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen einen sogenannten „immateriellen“ Schaden dar.
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KFZ Sachverständiger / Gutachter
Sascha Habekost