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Übersteigen die Reparaturkosten den Wert (Wiederbeschaffungswert) des Fahrzeuges, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Sie erhalten den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines Restwertes, der für das verunfallte Fahrzeug zu erzielen ist.

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

Achtung: Diese Regelung gilt nur bei einem Haftpflichtschaden!

Haben Sie weitere Fragen, sprechen Sie mich gern an:

KFZ Sachverständiger / Gutachter
Sascha Habekost

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